Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Anwendbarkeit
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle zwischen der RSGEUROPE GmbH und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen Anwendung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich für Lieferbedingungen ab Werk Deutschland, exklusive Mehrwertsteuer und anderen Gebühren.
Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
Versand, Fracht, Porto, Verpackung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller die RSG EUROPE GmbH mit der Durchführung der Versendung beauftragt, bleibt die Wahl des Transportes vorbehalten.
Die Frachtkosten werden separat ausgewiesen. Für Postsendungen werden die effektiven Portokosten in Rechnung gestellt.
In den Preisen ist eine handelsübliche Verpackung inbegriffen.
Lieferfristen und -termine
(1) Termine und Fristen für die Auslieferung der Ware sind verbindlich, wenn sie von der RSG-EUROPE GmbH ausdrücklich schriftlich als Fixtermin verbindlich bestätigt worden sind.
(2) Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestätigung der Bestellung durch die RSG-EUROPE GmbH, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigung. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
(3) Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höherer Gewalt und unverschuldeter Nichtlieferung durch die Vorlieferanten der RSG-EUROPE GmbH berechtigen die RSGEUROPE GmbH, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist über diese Umstände sofort zu informieren.
(4) Bei nachträglicher Auftragsänderung ist die RSG-EUROPE GmbH nicht mehr an die ursprünglich bestätigte Lieferfrist gebunden, es ist ein neuer Liefertermin schriftlich zu vereinbaren.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von RSG EUROPE GmbH gelieferten Waren, sowie unberechnete Umschließungen bleiben uns bis zur völligen Bezahlung, auch künftig entstehender Forderungen einschließlich des zu Gunsten der RSG EUROPE GmbH bestehenden Saldos bei laufender Rechnung Eigentum der RSG EUROPE GmbH.
Zahlung
Die Lieferungen sind mit einem Zahlungsziel von 21 Tagen netto-Kasse zu begleichen, es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung getroffen.
Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch 5 % p.a. berechnet.
Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der RSGEUROPE GmbH gelieferten Ware bei dem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(3) Der Besteller hat beim Auftreten von Mängeln nachzuweisen, dass die Ware für den Einsatzzweck geeignet ist und bestimmungsgemäß verwandt wurde. Der Besteller hat die Möglichkeit, vor dem Kauf nach entsprechender Vereinbarung eine Warenprobe bzw. ein Muster zu erhalten, um festzustellen, ob die Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware entsprechend der Bedienungsanleitung zu verwenden, für aus falscher Anwendung resultierende Mängel wird keine Haftung übernommen. Die ordnungsgemäße Anwendung hat der Besteller nachzuweisen.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, so wird die RSG-EUROPE GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl nachbessern oder Ersatzware nachliefern. Es ist der RSG-EUROPE GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der RSG-EUROPE GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
(8) Rückgriffansprüche des Bestellers gegen die RSG-EUROPE GmbH bestehen nur soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(9) Der Besteller hat Ware und Verpackung sofort zu überprüfen und alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, schriftlich zu rügen.
(10) Der Besteller hat Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber den Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.
(11) Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichtet die RSG-EUROPE GmbH nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als zuständiges Gericht Amtsgericht/ Landgericht Dessau-Roßlau vereinbart.
Kontaktieren Sie uns
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